Abnahmeregelungen

Tipps zum Immobilienneubau

Abnahmeregelungen

Erst wenn das Bauwerk vertragsgerecht und mängelfrei fertiggestellt ist, kann die Schlussrechnung gestellt werden. Die Abnahme sowie alle Teilabnahmen sollten als gemeinsame Hausbegehung mit Bauherr, Beauftragtem des Bauunternehmens, Bauleiter und möglichst einem unabhängigen Sachverständigem des Bauherrn erfolgen.
Das Ergebnis der Begehung mit sämtlichen Mängeln wird schriftlich protokolliert und von allen Beteiligten unterschrieben. Das Vorliegen von Mängeln steht nach § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B einer Abnahme nicht entgegen  und kann nur im Falle eines wesentlichen Mangels verweigert werden. Mit der Abnahme müssen alle prüfbaren Unterlagen wie Revisionspläne, Leitungspläne, Gewährbescheinigungen, Zulassungen und dergleichen vorliegen.

Die Bauabnahme hat für Sie als Bauherr folgende Auswirkungen:

  • Die Schlussrechnung wird fällig.
  • Trotzdem Mängel vorliegen, ist eine Auszahlung an den Bauunternehmer vorzunehmen.
  • Mit der Abnahme beginnen die Ansprüche auf Gewährleistung. Gleichzeitig gehen die Gefahren am Haus an Sie über.
  • Falls mit der Abnahme Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmen bestehen, haben Sie ein Recht auf Ersatzvornahme und können eine entsprechende Summe von der Schlussrechnung einbehalten, oder haben ein Recht auf Wertminderung oder Schadenersatz.

Gewährleistungsfristen
Wenn das Haus bei der Abnahme mängelbefristet ist oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, bestehen Gewährleistungsansprüche. Je nachdem, ob ein Kaufvertrag nach BGB oder VOB abgeschlossen wurde, bestehen unterschiedliche Gewährleistungsansprüche. Hier wird es erforderlich, dass Sie sich vor Abnahme Ihrer Immobilie genau nach den für Sie geltenden gesetzlichen Regeln kundig machen.

Insolvenzfolgen
Im Insolvenzfall Ihres Bauunternehmens sind sofort alle Zahlungen einzustellen. Auch sollten Sie nicht sofort eine neue Firma mit der Fertigstellung beauftragen. Zunächst ist  möglichst detailliert der Bautenstand zu dokumentieren, sodass Sie damit Ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen können.
Einen Bausachverständigen oder Architekten sollten Sie dabei mit einbeziehen. Die Möglichkeiten zur Nachbesserung sind unbedingt mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen, ansonsten könnten Sie auf Ihre Kosten  von selbst veranlassten Mängelbeseitigungen sitzen bleiben.