Rechtsprechung für Bauherren

Rechtsprechung für Bauherren

Rechtsprechung für Bauherren

Welcher Bauherr kann schon ohne juristische Ausbildung beurteilen, inwieweit ein Generalunternehmer-Vertrag vollständig ist oder welche Fallstricke vielleicht enthalten sind und wo Nachteile zu erwarten sind.
Knebelartige Bauvertragsklauseln und intransparente Hausverträge oder Haftungsausschlüsse sind kaum vom Laien zu durchschauen. Deshalb wird von Fachanwälten dringend empfohlen, jeden Bauträger- oder Generalunternehmervertrag, jeden Architekten- oder auch Handwerkvertrag durch einen qualifizierten Juristen prüfen zu lassen. Die dafür anfallenden Kosten sind überschaubar und sollten von Anfang an mit einkalkuliert werden, denn sie rechnen sich für Sie in jedem Fall.

Bereits die Unterscheidung zwischen einem Kaufvertrag, einem Werkvertrag oder Bauträgervertrag ist für einen Laien verwirrend. Bei einem notariell beglaubigten Bauträgervertrag handelt es sich zum Beispiel um einen gemischten Vertrag, welcher sich aus dem Kaufvertrag für das Grundstück nach dem Kaufvertragsrecht und einem Werkvertrag für die Planung und Errichtung für das Bauwerk zusammensetzt. Es ist genau zu hinterfragen, was Ihnen im Verkaufsgespräch zugesagt wird und was im Vertrag steht, denn nur was schriftlich vereinbart wurde, steht Ihnen auch zu und ist gerichtlich durchsetzbar.

Unterschreiben Sie niemals sofort einen Vertrag, sondern nehmen Sie den Vertragsentwurf mit nach Hause und prüfen möglichst gemeinsam mit einem Fachanwalt oder Sachverständigen den gesamten Vertragstext, damit Sie sicher sind, dass Sie wirklich das geliefert bekommen, was Sie sich vorgestellt haben.
Denn gerade Inhalt und Grenzen einer Leistungsbeschreibung stehen im Fokus von Auseinandersetzungen zwischen Auftragnehmer und dem Bauherren. Insbesondere bei ungenauen Leistungsbeschreibungen entstehen die meisten Streitigkeiten und die Gefahr, dass sich die Baukosten im Nachhinein nochmals erhöhen können.

Auch wenn der Baufortschritt auf Ihrer Baustelle ins Stocken kommen sollte und sich trotz Mahnungen Ihrerseits nichts mehr bewegt, sollten Sie keinesfalls sofort eine Vertragskündigung aussprechen. Unseriöse Auftragnehmer werden versuchen, den Baustopp als vorübergehend und eine Kündigung als unberechtigt darzustellen.
Je weiter man sich bereits dem Fertigstellungszeitpunkt nähert, desto ratsamer ist es, zu verhandeln und lieber einige Nachteile in Kauf zu nehmen, bevor man einen neuen Auftragnehmer in das Baugeschehen einbindet. Sollten sich die Probleme bereits zu Beginn des Baugeschehens abzeichnen, bleibt nur die Kündigung. Trotzdem hat der gekündigte Auftragnehmer das Recht, Mängel auch im Insolvenzfall nachzubessern. Mängel sind dem Auftragnehmer oder Insolvenzverwalter unbedingt zur Nachbesserung zu melden.

Nur wenn alles ordnungsgemäß im Vorfeld abgeklärt ist, können Sie dann einen neuen Auftraggeber mit der Fertigstellung Ihres Bauvorhabens betrauen. Die damit für Sie entstandenen Mehrkosten können Sie vom ursprünglichen Vertragspartner einklagen. Ohne Einschaltung eines Fachanwaltes sollten Sie hier keinesfalls wirksam werden.

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Von da ab kehrt sich die Beweislast um und Sie als Bauherr müssen beweisen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme ein unerkannter Mangel vorhanden war. Deshalb setzen Sie Ihre Unterschrift auf das Abnahmeprotokoll erst dann, wenn alle wesentlichen Mängel beseitigt sind, denn nur eine mündliche Zusage zur Nachbesserung seitens der Baufirma ist dann möglicherweise nicht mehr durchsetzbar. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll kann der Unternehmer seine Abschlussrechnung stellen und alle Gefahren für Ihre Immobilie gehen vollständig  auf Sie über.